DVZG erlässt Richtlinien für die psychiatrische Fürsorge
Geregelt werden: 1. der „Betrieb in psychiatrischen Kliniken, 2. Familienfürsorge für Geisteskranke, 3. Nachgehende Fürsorge für Psychopathen, Geisteskranke, Schwachsinnige, Süchtige und Hirnverletzte.“