DVZG erlässt Richtlinien für die psychiatrische Fürsorge

Geregelt werden: 1. der „Betrieb in psychiatrischen Kliniken, 2. Familienfürsorge für Geisteskranke, 3. Nachgehende Fürsorge für Psychopathen, Geisteskranke, Schwachsinnige, Süchtige und Hirnverletzte.“
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